Risiken KI-gestützter Softwareentwicklung

Künstliche Intelligenz (KI) verändert die Softwareentwicklung grundlegend. Entwickler nutzen Systeme wie GitHub Copilot oder Cursor AI, um Code schneller zu schreiben, Fehler zu finden oder neue Funktionen vorzuschlagen. Doch die rechtliche Seite ist komplex. Wir erklären Ihnen die Hintergründe und auf was Sie und Ihr Entwicklerteam achten sollten.

Wo liegen die Probleme?

Das deutsche Urheberrecht schützt Computerprogramme ausdrücklich, § 69a UrhG. Der Urheberrechtsschutz macht einerseits Computerprogramme wirtschaftlich verwertbar, indem jeder ohne eingeräumtes Nutzungsrecht von einer Nutzung ausgeschlossen werden kann. Andererseits verursacht das Urheberrecht Probleme bei der Verwendung von KI sowohl auf Input- als auch auf Output-Seite.

1. Training

Bereits beim Training eines KI-Modells ist genau darauf zu achten, was an Trainingsdaten verwendet wird. Das Urheberrecht erlaubt in § 44b UrhG weitgehend Text und Data Mining. Die Informationen müssen dazu lediglich rechtmäßig zugänglich sein und der Rechtsinhaber sich die Nutzung nicht vorbehalten hat. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.

Neben diesen grundlegenden Anforderungen ist sinnvoll, bereits bei Zusammenstellung der Trainingsdaten für ein eigenes Modell bzw. der Auswahl eines Fremd-Modells auf die Auswahl und Dokumentation der Lizenzen verwendeten Codes zu achten.

2. Einarbeitung von urheberrechtlich geschütztem Code durch KI

KI-Modelle werden mit umfangreichen Texten (natürliche Sprache und Quellcode) aus öffentlich verfügbaren Quellen trainiert. Doch auch Computerprogramme, deren Quellcode öffentlich zugänglich gemacht wird, sind in aller Regel urheberrechtlich geschützt. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Ausgabe von Code durch das für die Programmierung genutzte KI-System Abschnitte von urheberrechtlich geschützter Software enthält. Dies kann zu einer Verletzung des Urheberrechts der Entwickler führen. Bereits die Wiedergabe relativ kurzer Code-Abschnitte durch die KI birgt das Risiko einer Urheberrechtsverletzung.

Auch wenn öffentlich zugänglicher Quellcode in der Regel unter einer Open Source Lizenz steht, liegt die Verletzung dieser Lizenz nahe. Open Source Lizenzen stellen bestimmte Anforderungen an die Verwendung des Codes, regelmäßig zum Beispiel die Nennung der Lizenzbedingungen, wenn die eigene Software auf der Open Source Software basiert. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, ist die Verwendung der Open Source Software – auch in Teilen – unzulässig. Im Falle von sog. Copyleft-Lizenzen kann die Integration einzelner Code-Snippets sogar die Gesamt-Software „infizieren“, die dann insgesamt der Open-Source-Lizenz unterfällt und gegebenenfalls nicht mehr kommerziell verwertbar ist. Weitere Probleme können sich aus rechtlichen Inkompatibilitäten verschiedener Lizenzen ergeben.

Es besteht das Risiko, dass der oder die Urheberrechtsinhaber die Ersteller und Nutzer der Software auffordern, die Software nicht mehr zu verwenden. Dies kann zu erheblichen wirtschaftliche Einbußen führen. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche bestehen.

Diese Risiken bestanden zwar bereits vor Nutzung von KI, wenn achtlos Code aus Fremdquellen übernommen wurde. Das spezifische Risiko bei KI besteht aber darin, dass eine rechtsverletzende Übernahme von Fremd-Code viel leichter unbemerkt geschehen kann.

3. Schutzfähigkeit des Outputs

Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz ist, dass ein menschlicher Urheber eine „persönliche geistige Schöpfung“ erbringt.

Nur wenn ein Mensch den Code eigenständig verfasst oder zumindest wesentlich bestimmenden Einfluss auf das Werk ausübt und damit eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht, entsteht Urheberrechtsschutz. Bei Code, der ausschließlich von KI erzeugt wurde, sind diese Anforderungen nicht erfüllt. Daher kann an solchem Code kein Urheberrecht entstehen. Ohne verkehrsfähige, urheberrechtlich geschützte Nutzungsrechte sind die Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Verwertung der Software stark eingeschränkt. Zwar gibt es Möglichkeiten, eine solche Software zu monetarisieren, diese sind jedoch mit höherem Aufwand bzw. wesentlich größeren Risiken verbunden.

4. Risiken als Kunde

Anders als beim Eigentum an körperlichen Gegenständen gibt es bei Nutzungsrechten keinen sogenannten gutgläubigen Erwerb. Das bedeutet, dass Kunden, die mit (Urheber-)Rechten Dritter behaftete Software kaufen, unter Umständen keine Nutzungsrechte daran erwerben, selbst wenn sie den Rechtsmangel nicht erkennen. Das ist beispielsweise gerade dann problematisch, wenn Kunden Individualsoftware entwickeln lassen, die aus wirtschaftlichen oder Sicherheitsgründen ausschließlich selbst genutzt werden soll. Hier besteht bei KI-generiertem Code das Risiko, dass im Fall einer nicht gewollten Veröffentlichung mangels Urheberrecht keine juristische Möglichkeit besteht, die Nutzung durch Dritte zu verhindern.

Häufig wird bei der Nutzung von KI-generiertem Code erst einmal nicht festgestellt, dass Teile hiervon mit Urheberrechten Dritter belastet sind. Anders als bei Sachmängeln, die sich in der Regel durch Funktionsfehler relativ zügig zeigen, können solche Rechtsmängel erst nach Jahren entdeckt werden. Nämlich dann, wenn sich ein Anspruchsteller meldet – und die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist. Der Kunde bleibt dann auf den Kosten sitzen. Für Auftraggeber ist es deshalb besonders wichtig, sich frühzeitig und präventiv mit diesem Risiko auseinanderzusetzen.


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