Die Vertragsmuster der EVB-IT wurden speziell für die Verwendung bei Open Source Beschaffungen angepasst. Eine Anwendung der EVB-IT war bereits bisher möglich, erforderte jedoch Sachkunde der Verwender und mitunter einiges an Anpassungsaufwand. Die Neufassung der EVB-IT verspricht demgegenüber eine erhebliche Vereinfachung. Ob sie dieses Versprechen einhalten, verrät jedoch erst ein genauer Blick auf die Änderungen.
Was wurde geändert?
Angepasst wurden sämtliche Vertragsmuster mit Ausnahme der Hardware-Verträge EVB-IT Kauf und EVB-IT Instandhaltung sowie (noch) der EVB-IT Cloud und der EVB-IT Überlassung Typ B. Für die meisten Cloud-Lösungen ändert sich also vorerst nichts. Für die beiden Cloud-relevanten Vertragsmuster, EVB-IT Cloud und EVB-IT Überlassung Typ B (= Miete) sind Überarbeitungen aktuell für 2027 geplant.
Im Folgenden betrachten wir einige Details der Änderungen am Beispiel der EVB-IT Überlassung Typ A näher. Die Verweise auf Vertrags-Fundstellen beziehen sich, sofern nicht abweichend angegeben, auf die EVB-IT Überlassung Typ A. Wie bei Verwendung der EVB-IT üblich, werden werden Verweise auf die AGB mit der jeweiligen „Ziffer“, Verweise auf das „Vertrag“sdokument mit der jeweiligen „Nummer“ bezeichnet.
1. Begriffsbestimmungen
Die EVB-IT definieren in der neuen Fassung Open Source Software (OSS), zu finden in den Begriffsbestimmungen am Ende der AGB. Die EVB-IT legen damit ein einheitliches Verständnis von Open Source für alle EVB-IT Verträge fest:
„Die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente liegt vollständig im Quellcode* vor und an der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente werden Nutzungsrechte eingeräumt, die es jedermann, jederzeit, an jedem Ort und zu jedem Zweck, unentgeltlich und inhaltlich unbeschränkt gestatten, die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente ohne Auflagen, Bedingungen oder weitere Voraussetzungen im Objekt- und Quellcode* zu benutzen und zu verwenden, insbesondere zu analysieren, dauerhaft und vorübergehend in unveränderter oder veränderter Form ganz oder in Teilen zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu bearbeiten, zu arrangieren, zu verändern oder anderweitig umzuarbeiten und im Original, als Vervielfältigungsstück in Quellcode*- oder Objektcodeform zu verbreiten und zu vermieten, öffentlich wiederzugeben und öffentlich zugänglich zu machen, ohne dass es notwendig ist, eine zusätzliche Lizenz zu erwerben. Solche Standardsoftware* oder Softwarekomponenten werden gewöhnlich auch Open Source Software (OSS), Freie Software / Free Software oder Free, Libre and Open Source Software (FLOSS) genannt.
Die Verbreitung, Vermietung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung einer solchen Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente darf entgegen der vorstehenden Regelung weder eingeschränkt noch an andere Auflagen, Bedingungen oder Voraussetzungen geknüpft werden, als an die folgenden:
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Weitergabe des Lizenztextes
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Ausschluss der Erweiterung der jeweiligen Lizenz um zusätzliche Bedingungen
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Copyleft*-Pflicht
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Verbreitung, Vermietung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente frei von Entgelten für die Einräumung von Nutzungsrechten („Lizenzgebühren“, „License Fees“)
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Weitergabe unter anderen Lizenzbedingungen kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden
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Pflicht zur Weitergabe oder sonstigen Bereitstellung des Quellcodes* und ggf. Pflicht zur Weitergabe oder sonstigen Bereitstellung weiterer Materialien
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Pflicht zur Angabe von Urheber- oder Markenhinweisen und ähnlichen Hinweisen oder Material (z. B. NOTICE-Dateien) und Pflicht zu ähnlichen Angaben
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Pflicht zu Hinweisen auf die Verwendung der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente in einer anderen Software, z. B. in der Dokumentation oder der Standardsoftware* selbst
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Angaben zu Änderungen an der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente. Die Lizenz kann vorschreiben, dass abgeleitete Werke einen anderen Namen oder eine andere Versionsnummer als die Originalsoftware tragen müssen
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Weitergabe oder Anzeige eines Haftungsausschlusses
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Mitliefern von Installationsinformationen* in bestimmten Fällen
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bei der Weitergabe zusammen mit Drittsoftware: Eine Verpflichtung zur Klarstellung in den Lizenzbedingungen der Drittsoftware, dass die Lizenzbedingungen der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente unberührt bleiben.
Die unter evb-it.gov.de verfügbare „Open Source Lizenzliste“ enthält Lizenzen, die dieser Definition entsprechen.“
(Die mit „*“ markierten Begriffe sind ihrerseits in den EVB-IT AGB definiert.)
Die Definition stellt nicht nur Mindestvoraussetzungen an Open Source Lizenzen, sondern legt auch einen Rahmen zulässiger Rechtebeschränkungen fest, die mit diesem Lizenztyp nach den EVB-IT vereinbar sind. Damit schaffen die überarbeiteten EVB-IT für ihren Anwendungsbereich nicht nur ein einheitliches Verständnis von Open Source, sondern auch einen zentralen Ansatzpunkt für gegebenenfalls erforderliche, individuelle Modifikationen. Insofern dürfte am relevantesten die Einbeziehung von sog. Copyleft-Lizenzen sein, die nunmehr ebenfalls für die EVB-IT eine standardisierte Definition erhalten. Diese besondere Art von Open Source Lizenzen kann in der Praxis besondere Probleme insbesondere hinsichtlich der Lizenzkompatibilität verursachen, die gegebenenfalls durch einen Ausschluss dieser Lizenzen vermieden werden sollen. Hierfür genügt aufgrund der integrierten Definition künftig, anders als bisher, ein pauschaler Ausschluss von Copyleft.
Gleichzeitig wird auf eine Liste kompatibler Lizenzen auf der Seite des BMDS verwiesen, was die Handhabung in der Praxis gerade für kleinere Auftraggeber und ggf. Auftragnehmer wesentlich vereinfacht, gerade wenn keine besonderen Anforderungen an zugelassene Lizenzen gestellt werden. Hinzuweisen ist insofern jedoch darauf, dass diese Liste der grundsätzlich mit den EVB-IT vereinbarer Lizenzen nicht von einer weiterhin notwendigen konkreten Kompatibilitätsprüfung im Einzelfall befreit.
2. Die Regelung der Nutzungsrechte, Nummer 3.1 Vertrag i. V. m. Ziffer 3 AGB
Ziffer 3.2 AGB enthält, aufbauend auf der neuen EVB-IT OSS-Definition, besondere Bestimmungen für OSS, die gegenüber proprietärer Software bei der Überlassung von Nutzungsrechten einen weiteren Spielraum offen lassen. Diese Sonderregelung gilt ausschließlich im Rahmen der EVB-IT OSS-Definition und nicht für OSS, die als Teil von proprietärer Software lizenziert wird.
Der Auftragnehmer übernimmt nach Ziffer 3.4 AGB die Gewähr dafür, dass die Software frei von Lizenzkonflikten ist. Das gilt auch für Lizenzkonflikte, die sich erst aus einer gemeinsamen Nutzung oder Verbreitung der vertragsgegenständlichen Software gemeinsam mit anderer Software des Auftraggebers ergeben. Eine vertragliche Haftung des Auftragnehmers gegenüber Dritten im Zusammenhang mit einer Verbreitung der Software wird dabei ausgeschlossen. Eine bestehende urheberrechtliche oder sonstige gesetzliche Haftung gegenüber Dritten sowie ein Regress des Auftraggebers werden dadurch freilich nicht ausgeschlossen.
3. Die Lieferung, Nummern 3.2 und 3.4 Vertrag i. V. m. Ziffer 4 AGB
Der Auftragnehmer wird durch Ziffer 4.3 AGB gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, insbesondere Open Source Lizenzbedingungen bei der Überlassung einzuhalten und (unter anderem) eine Übersicht über alle in dem Vertragsgegenstand enthaltenen Softwarekomponenten einschließlich anwendbarer Lizenzen mit der Software zu übergeben.
Eine Übersicht über die verwendeten Open Source Komponenten, einschließlich verwendeter Lizenzen, sowohl mit Erstübergabe der Software als auch mit jeder Aktualisierung zur Verfügung zu stellen, dürfte jedoch in den allermeisten Fällen schon bisher unmittelbar durch die OSS-Lizenzen geboten gewesen sein (neben weiteren Informationspflichten).
Ziffer 4.4 AGB (auf Pflegeleistungen ausgedehnt durch Ziffer 5.2 Pflege S AGB) definiert darüber hinaus den Inhalt einer Verpflichtung zur Übergabe einer „Software Bill of Material“ (SBOM) als den Standard nach BSI TR-03183-2. Hiermit erreichen die EVB-IT neben der Standardisierung eine einfache Handhabbarkeit der Verpflichtung durch die Vorab-Definition, sowie eine Erinnerungsfunktion bezüglich dieses wichtigen Vertragsbestandteils auch bei unerfahreneren Vergabestellen.
Das Dateiformat der SBOM kann in Nummer 3.4 des Vertrags ausgewählt werden (SPDX oder CycloneDX).
Eine SBOM zu verlangen, ist für jede Beschaffung sowohl proprietärer als auch Open-Source-Software dringend ratsam. Das Vorliegen geeigneter SBOM ermöglicht erst ein echtes Lizenz(compliance)-Management.
4. Die Überlassungsvergütung, Ziffer 5
Ziffer 5.2 nimmt die Rechteverschaffung an OSS aus der Überlassungsvergütung aus, soweit deren jeweilige Lizenzbedingungen eine solche für die Rechteverschaffung verbieten.
Der Auftragnehmer bleibt freilich dennoch zur Rechteverschaffung verpflichtet.
5. Pflege von OSS, Nummer 5 Vertrag
In Nummer 5 Vertrag kann nun explizit vereinbart werden, dass der Auftragnehmer neue Programmstände (auch) von OSS vor Bereitstellung auf Funktionalität und Eignung für die Zwecke des Auftraggebers testet. Eine Verpflichtung, die Software auf Malware zu scannen, bzw. Gewährleistung der Malware-Freiheit neuer Programmstände ergibt sich daneben aus Ziffer 1.5 und 1.6 Pflege S AGB.
Außerdem können nun Information und Beratung zu neuen OSS-Programmständen sowie die Bereitstellung neuer Programmstände auch über eine öffentlich zugängliche Plattform wie openCode über eine Checkbox vereinbart werden.
Daneben ergeben sich aus Ziffer 2.1.3 Pflege S AGB einige weitere, insbesondere Informations-Pflichten für die Softwarepflege im Zusammenhang mit OSS, die neben die bereits bisher bestehenden Mitteilungspflichten nach Ziffer 6 Pflege S AGB treten.
6. Die Haftung, Nummer 10 Vertrag i. V. m. Ziffer 10 AGB
Werden unter der Bezeichnung als „Freelancer*innen“ tatsächliche Arbeitnehmer*innen durch z. B. Personaldienstleister vermittelt, sind außerdem neben den §§ 652 ff. BGB die besonderen Regelungen der §§ 292 ff. SGB III zu beachten. Die Verträge zwischen Arbeitnehmer*in und Vermittler sind danach insbesondere schriftlich abzuschließen und die Vergütung für die Vermittlung ist beschränkt.
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